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Ist man zu krank, kann man seinen Haushalt nicht mehr führen. Das ist ein Schaden, den Arzt oder Krankenhaus im Falle eines Behandlungsfehlers ersetzen müssen. Das gilt sogar, wenn keine Haushaltshilfe angestellt wird.
Dieser Schadensersatzanspruch ist wahrscheinlich wichtiger als der eigentliche Schmerzensgeldanspruch. Das gilt vor allem dann, wenn Sie lebenslang nicht mehr in der Lage sind, ihren Haushalt zu führen. Da der Schaden hochgerechnet wird, kommen hier beträchtliche Summen zustande.
Um den Anspruch zu berechnen, ist die Führung eines Haushaltstagebuchs für circa eine Woche schon ausreichend. Sie brauchen ihre einzelnen Haushaltstätigkeiten zeitlich nur in vorbereitete Tabellen einzusetzen. So wird nichts vergessen. Dadurch erhalten wir exakte Fakten für unsere Klagebegründung. Die Tabellen unterscheiden dabei nach dem zeitlichen Aufwand für ihre Haushaltsführung vor und nach dem ärztlichen Behandlungsfehler.
Der Stundensatz für die Haushaltsführung beträgt gemäß § 21 JVEG € 17,00. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie Hilfe von Verwandten oder Freunden im Haushalt erhalten. Auch ist es unerheblich, ob Sie tatsächlich eine Haushaltshilfe einstellen. Die fiktive Schadensabrechnung ist im Medizinrecht für Haushaltsführungsschäden ausdrücklich anerkannt.
Je ausführlicher Sie die Tabelle ausfüllen, und je mehr Mühe Sie sich bei den Angaben machen, umso höher ist der von uns für Sie zu erreichende Haushaltsführungsschaden. Die genaue Berechnung erfolgt anschließend durch uns. Aufgrund Ihrer Angaben stellen wir so den sogenannten „Grad der Minderung der Haushaltsführung MdH“ fest.
Zur Berechnung der Schadenshöhe multiplizieren wir die Anzahl der ausgefallenen Stunden mit dem Nettolohn einer fiktiven Haushaltskraft sowie den von Ihnen in der Tabelle gemachten Angaben zum Grad der Minderung der Haushaltsführung.
Natürlich können Sie auch einfach eine Haushaltshilfe einstellen. Der Schädiger muss dann den Bruttolohn erstatten. Die Berechnung ist insofern einfacher und schneller. Sie müssen nicht hinnehmen, dass ihr Haushalt aufgrund des Behandlungsfehlers im Chaos versinkt.
Im Falle einer Verurteilung muss der Haushaltsführungsschaden für die Vergangenheit vollständig in einer Summe nachgezahlt werden. Die zukünftigen Forderungen werden als vierteljährliche Rente gezahlt.
Wir nehmen einen Minderungsgrad von 67 % bei der Haushaltsführung an. Hierfür müsste aber eine mittelschwere körperliche Einschränkung vorliegen. Man dürfte ja zu 67 % nicht mehr in der Lage sein, sich überhaupt im Haushalt helfend zu bewegen.
Realistisch können wir in einem Vier-Personen-Haushalt von mindestens 20 Wochenstunden für die Haushaltsführung ausgehen. Und das ist schon sehr zurückhaltend kalkuliert. Tatsächlich dürfte die doppelte Stundenzahl anfallen.
Als Zwischensumme errechnen wir so einen Quotienten zur Beeinträchtigung von 0,67 × 20 = 13,4.
Der Stundensatz beträgt gemäß § 21 JVEG € 14,00:
In unserem Beispiel berechnet sich daher der Haushaltsführungsschaden wie folgt:
13,4 × 52 Wochen × € 14,00 × 30 Jahre = € 292.656,--