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1. Das Rauchen ist nicht uneingeschränkt zulässig, auch wenn es Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist.
2. Ein Wohnungseigentümer muss das Rauchen auf dem Balkon unterlassen, wenn er noch einen anderen Balkon hat, wo das Rauchen die Nachbarn weniger stört.
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.01.2014, 2-09 S 71/13