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1. Die Wahl eines “auswärtigen”, nicht am Ort der Wohnungseigentumsanlage ansässigen Verwalters entspricht in der Regel ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Es ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Natur der Sache, dass nur ein Verwalter mit Sitz am Ort der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt werden könnte.
LG Lüneburg, Urteil vom 18.03.2014, 9 S 70/13